Entsorgung von Gartenabfällen

    Besonders im Herbst und Frühjahr fällt viel Gartenabfall an. Bei Privathaushalten ist die Bio-Abfalltonne dann schnell gefüllt, zum Beispiel durch Laub, Rasen- und Strauchschnitt. Doch wohin mit den Gartenabfällen, die keinen Platz mehr in der Biotonne finden?

    Für die Abfallentsorgung im Amtsgebiet Dänischenhagen ist der Kreis RendsburgEckernförde zuständig. Dieser hat die Durchführung der Abfallentsorgung auf Grundlage der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Rendsburg-Eckernförde (Abfallwirtschaftssatzung) in Verbindung mit § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg Eckernförde mbH (AWR) übertragen.

    In erster Linie gehören Gartenabfälle in die Biotonne. Hier ist nicht nur das zulässige Volumen der Tonne zu berücksichtigen, sondern auch das zulässige Gewicht:

    Die 120l-Tonne darf bis zu einem Gewicht von 60 kg befüllt werden, die große 240lTonne darf bei der Bereitstellung maximal 110 kg wiegen. 

    Eine besonders umweltschonende Möglichkeit, Gartenabfälle weiter zu verwerten, ist die Kompostierung im eigenen Garten. Umweltschonend ist die Eigenkompostierung deshalb, weil die Gartenabfälle nicht zu einer Entsorgungsanlage transportiert werden müssen und der bei der Kompostierung entstehende Humus als idealer Dünger für Ihre Beete genutzt werden kann. Das Umweltbundesamt hat verschiedene Arten der Kompostierung und nützliche Tipps auf folgender Internetseite für Sie zusammengestellt: 

    https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/gartenfreizeit/kompost-eigenkompostierung#gewusst-wie

    Alternativ können Mehrmengensäcke für Bioabfall bei den Verkaufsstellen der AWR gekauft werden. Sie haben ein Fassungsvermögen von jeweils 60 Liter und können am Tag der Biomüllabfuhr neben die normale Tonne gestellt werden. Die Verkaufsstellen der AWR finden Sie auf der folgenden Internetseite: 

    https://www.awr.de/unser-leistungsangebot/service/verkaufsstellen/ 

    Eine andere Möglichkeit ist die Saisontonne. Die Saisontonne ist eine 240l-Tonne, deren zusätzliches Volumen von März bis November berechnet wird und genutzt werden darf. Für den Rest des Jahres bleibt die große Tonne bei Ihnen stehen, darf aber nur zur Hälfte (120 Liter) befüllt werden. Bei Interesse an einer Saisontonne, wenden Sie sich bitte direkt an die AWR. 

    Busch- und Strauchschnitt wird einmal jährlich kostenlos vom Straßenrand abgeholt. Den Termin für Ihre Straße können Sie auf der folgenden Internetseite abrufen: 

    https://www.awr.de/unser-leistungsangebot/service/abfuhrtermine/ 

    Zusätzlich zu den oben genannten Möglichkeiten, können Sie größere Mengen an Gartenabfällen gegen ein Entgelt selbst bei einem Recyclinghof anliefern. Informationen zu Recyclinghöfen in Ihrer Nähe finden Sie auf folgender Internetseite:

    https://www.awr.de/unser-leistungsangebot/service/recyclinghoefe/ 

    Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in der Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein (PflAbfVO) geregelt und ist nur gestattet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: 

    • Die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (AWR) ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (§ 2 Absatz 1 PflAbfVO). 
    • Es liegt Befall mit einem der in der Anlage der VO genannten Schadorganismen vor (§ Absatz 1 PflAbfVO). 
    • Die Abfälle stammen aus der Knickpflege und weisen einen Stammdurchmesser kleiner-gleich 30 Zentimeter auf (§ 3 Absatz 2 PflAbfVO). 
    • Es handelt sich um Abfälle verholzender Pflanzen aus erwerbsgartenbaulichen Betrieben, die einen Stammdurchmesser kleinergleich 30 Zentimeter aufweisen und Verbrennung ist kulturtechnisch erforderlich (§ 3 Absatz 3 PflAbfVO).


    Zusätzlich müssen in allen Fällen nach der neuen PflAbfVO die folgenden Voraussetzungen vollständig beachtet werden: 

    • Es darf ausschließlich im baulichen Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuches verbrannt werden. 
    • Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind. 
    • Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)) muss ausgeschlossen sein.


    Darüber hinaus muss das Verbrennen der zuständigen Behörde mindestens fünf Tage vorher angezeigt werden. Das Zuwiderhandeln stellt gem. § 4 PflAbfVO eine Ordnungswidrigkeit dar. 

    Es ist verboten, Gartenabfälle außerhalb von Entsorgungsanlagen, zum Beispiel auf Grünflächen oder im Wald zu entsorgen. Dies stellt gemäß § 69 Abs. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden.

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