Wildernde Hunde - rechtliche Regelungen

    Freilaufende Hunde hetzen und reißen Wild!

    Leider passiert es immer wieder: freilaufende, unkontrollierte Hunde sind im Wald, auf Wiesen und am Strand unterwegs, stöbern Wild auf und hetzen diese Tiere ohne Einwirkungsmöglichkeit der Hundeführerin/ des Hundeführers oder reißen sie gar im Extremfall. 

    Erst vor wenigen Tagen wurde eine von Hunden gerissene Ricke entdeckt, die vom Jagdberechtigten erlöst werden musste. Ich möchte diesen Vorfall zum Anlass nehmen, auf Rechtslage und richtige Verhaltensweise hinzuweisen, denn die Rechtslage ist eindeutig geregelt: 

    An verkehrs- und publikumsarmen Orten dürfen folgsame Hunde unangeleint in der Nähe der Begleitperson umherlaufen, wenn ständig gewährleistet ist, dass die Aufsichtspflichten (Sicht- und Rufweite des Hundes, folgt Kommandos der Aufsichtsperson sofort) erfüllt werden können. Anders ist es in gesondert ausgewiesenen Schutzzonen, wie z.B. Kinderspielplätze, Parkanlagen oder umfriedete Grünanlagen, aber auch entsprechend bekanntgegebene Landschaftsund Naturschutzgebiete. Hier gilt gemäß des Gesetzes zum Halten von Hunden (HundeG) permanente Leinenpflicht. Im Wald in Schleswig- Holstein dürfen Hunde gemäß § 17 des Waldgesetzes (WaldG) nur angeleint auf Gehwegen mitgeführt werden. Das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb gemäß § 32 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung in Form eines ausgewiesenen Hundestrands etwas anderes bestimmt hat. 

    Läuft ein Hund unbeaufsichtigt im Wald oder auf Feldern herum, stöbert ein Hund Wild nach, hetzt oder reißt er die Tiere, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesjagdgesetz (LJagdG) vor. Im Wiederholungsfall oder wenn der Hundeführer mit Vorsatz handelt, kann es sich sogar um eine Straftat handeln. Für solche Fälle der Wilderei sieht der § 292 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 

    Die Bestimmungen für den Schutz wildlebender Tiere gemäß § 39 bzw. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbieten, „wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 

    Auch rechtfertigt ein Hetzen oder Reißen eines Tieres eine Einstufung zum gefährlichen Hund gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 4 HundeG. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt, so hat sie den Hinweis zu prüfen und die Gefährlichkeit festzustellen, soweit von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Für den Hundehalter und den Hund ergeben sich dadurch diverse Einschränkungen. Gefährliche Hunde müssen z.B. außerhalb eines befriedeten Besitztums permanent angeleint sein und einen bisshemmenden Maulkorb tragen. 

    Werden Wildtiere verletzt oder gar getötet, ergibt sich eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht für den Besitzer des Hundes gegenüber dem Jagdpächter. Diese Summen können schnell ein vierstelliges Ausmaß erreichen. Außerdem kann der Jagdpächter eine Unterlassungsklage gegen den uneinsichtigen Hundebesitzer anstrengen. Als ultima ratio regelt das BJagdG auch die Möglichkeit, einen wildernden Hund zu töten. 

    Besonders hinweisen möchte ich noch auf folgende Gefährdungslagen: Junge Kitze liegen gerne im hohen Gras der Wiesen, so dass ein freilaufender Hund in für den Nachwuchs eine besondere Bedrohung darstellen kann. 

    Besonders gefährdet ist tragendes Wild, da sich die Tiere durch das erhöhte Gewicht in der Schwangerschaft nicht so schnell fortbewegen können und Jungwild, welches noch hilflos ist und leicht Opfer von hetzenden und wildernden Hunden und Katzen werden kann. Dies gilt im Übrigen auch für Wild in der kalten Jahreszeit, in der sich seine Stoffwechselaktivität vermindert. Gönnen Sie dem Wild die Winterruhe und ermöglichen Sie ihm eine artgerechte Überwinterung. 

    Aber auch für den Hund lauern Gefahren von Fuchs- und Dachsbauten, Wildschweinen, ausgelegten Impfmitteln, Fallen, Infektionsgefahren z.B. Fuchsbandwurm, etc. 

    Gegenseitige Rücksicht und die Beachtung der geltenden Regeln ermöglicht ein harmonisches Miteinander. So können Mensch und Tier die Natur gemeinsam genießen. Deshalb möchte ich an alle Hundebesitzer/innen und Hundeführer/innen appellieren, sich in der freien Natur entsprechend zu verhalten, denn Tierschutz endet nicht beim eigenen Vierbeiner! 

    Amt Dänischenhagen
    Der Amtsvorsteher 

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